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Teil 2 des Gastrokrimis – Die offene Ladenkassen und die Vorschriften seit Jahresbeginn 2018

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Der Wolf und die Differenz….

Auch für offene Ladenkassen – die weiterhin zulässig sind – gelten seit 1. Januar 2018 verschärfte Regeln. Hier kann der Beamte einen Kassensturzverlangen und sich die Aufzeichnungen der Vortage vorlegen lassen. Die Tageseinnahmen müssen bis auf den Cent genau im Kassenbericht dokumentiert sein. Zudem sind seit 2017 Zählprotokolle verpflichtend.

Generell gilt: Kommt es bei der Kassennachschau zu Beanstandungen, kann ohne vorherige Prüfungs­anordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Nicht ordnungsgemäß verzeichnete Einnahmen führen im schlimmsten Fall zu Schätzungen, die Steuernachzahlungen zur Folge haben können. Bei groben Verstößen droht ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.

Offene Ladenkasse: Beispiel für einen Kassenbericht

Tagesendbestand
– Anfangsbestand (Kassenbestand am Ende des Vortages)
= Zwischensumme (Saldo aus Tageseinnahmen und Tagesausgaben)
+ Kassenausgaben des Tages
+ Geldtransit auf das betriebliche Konto oder weitere Kassen
+ Privatentnahmen
– Privateinlagen
– sonstige Tageseinnahmen
= Summe der Kasseneinnahmen 

Achtung: Bei offener Ladenkasse sollten Kassenbuch und Kassenbericht mit einer Software geführt werden, die keine Änderungen in den Eintragungen erlaubt. Die Verwendung von Tabellenkalkulationsprogrammen wie MS Excel wird in der Regel als „nicht ordnungsgemäße“ Führung beanstandet.

Vor allem bargeldintensive Gewerke wie Metzger, Bäcker oder Optiker sollten sich entsprechend vorbereiten: Besprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, welche Punkte bei einer Kassennachschau abgefragt werden können und wo eventuell bei Ihnen Schwachstellen liegen. Erstellen Sie zudem einen Plan, wo entsprechende Unterlagen, digital oder in Papierform, aufbewahrt werden. Zudem sollten Sie bei Verwendung elektronischer Kassen eine Verfahrensdokumentation dieses Systems bereithalten, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Datenverarbeitungsverfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.

Wer ist von der Registrierkassenpflicht betroffen?

Zunächst einmal muss betont werden, dass es keine grundsätzliche Pflicht gibt, überhaupt eine elektronische Kasse einzusetzen. Betriebe, die eine offene Ladenkasse führen, werden seit dem 1. Januar 2017 nicht gezwungen eine elektronische Kasse zu kaufen.

Betriebe, die jedoch ein elektronisches Kassensystem nutzen, sind von der Registrierkassenpflicht betroffen. Alle Unternehmen, in denen bargeldintensiv abgerechnet wird, sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die genutzte Kasse den verschärften Vorschriften entspricht. Kassensysteme, die den folgenden Anforderungen nicht entsprechen, müssen so schnell wie möglich angepasst werden. Ist eine Anpassung nicht möglich, muss die Kasse durch eine neue ersetzt werden.

Grundsätzlich muss jeder Umsatz künftig einzeln elektronisch erfasst, gespeichert und archiviert werden. Ab 2020 ist außerdem eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung vorgeschrieben.

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