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Die Kleinstabrechnungen

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Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen steigt rückwirkend zum 1. Januar 2017 von 150 Euro auf 250 Euro.

 

Der Bundesrat hat Mitte Mai 2017 dem Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Damit steigt auch die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 auf 250 Euro brutto rückwirkend zum 1. Januar 2017. Bis zu diesem Betrag werden Pflichtangaben wie die Rechnungsnummer oder der gesonderte Umsatzsteuerausweis nicht verlangt. Das Handwerk fordert schon lange eine Anhebung der Grenze.  

Bei einer Kleinbetragsrechnung genügen folgende Angaben:

 

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Brutto-Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
  • Steuersatz für die Umsatzsteuer (z.B. 19 %) oder Hinweis auf Steuerbefreiung
  • Ausstellungsdatum der Rechnung

 

Bewirtungsrechnungen

 

Eine wesentliche Neuerung aus dem „Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz“ ist die Anhebung der Pauschalierungsgrenze für Kleinbetragsrechnungen. Bereits rückwirkend zum 1.1.2017 gelten als Kleinbetragsrechnungen jene Bewirtungsrechnungen, deren Gesamtbetrag (einschließlich Umsatzsteuer) € 250,00 nicht übersteigt (bisher € 150,00). Das heißt, dass für Bewirtungsrechnungen bis zu € 250,00 als Angaben der Name und die Anschrift des Gastwirtes/Restaurants, das Ausstellungsdatum, die Menge und Art der verzehrten Speisen und Getränke sowie das Entgelt mit dem darauf entfallenden Steuerbetrag (im Regelfall 19 % bei Verzehr in den Gasträumen) genügen.

 

Erweiterte Sofortabschreibung

 

Hoteliers und Gastronomen, die sich ab dem 1.1.2018 sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (das sind selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens) anschaffen, können diese bis in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von € 800,00 netto (bisher € 410,00 netto) sofort abschreiben. Dies sieht das weitere im 1. Halbjahr 2017 verabschiedete „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ vor. Darüber hinaus müssen Hoteliers und Gastronomen künftig nur noch jene für den Betrieb erworbene Wirtschaftsgüter in einem gesonderten Verzeichnis führen, deren Wert € 250,00 (bisher € 150,00) übersteigt. Schließlich wurde mit Wirkung ab 2018 der sogenannte permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich gesetzlich verankert, welcher Steuervorteile für Gastronomie-Saisonarbeiter mit sich bringt.

 

 

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