Habt acht, die erste Abmahn- Welle ist gestartet!!!
Die ersten Rechtsanwaltskanzleien berichten von Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dabei geht es um Beanstandungen von Unternehmen zu Websites von Mitbewerbern.
Es bahnt sich an, was viele deutsche Rechtsexperten befürchtet haben: Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) lädt offenbar Unternehmen dazu ein, Mitbewerber wegen fehlerhafter Umsetzung der neuen Bestimmungen kostenpflichtig abzumahnen. Zwei Kanzleien berichteten heute, dass ihnen erste kostenpflichtige Abmahnungen vorliegen, die bereits am 25. Mai – also am Tag, als die DSGVO gültig wurde – eingegangen sind.
Die DSGVO
Nach zwei Jahren Übergangsfrist, ist die DSGVO am 25. Mai in Kraft getreten. Sie soll den Datenschutz in Europa vereinheitlichen und den Kontrolleuren mehr Macht geben. Zuvor hat es noch einmal jede Menge Verunsicherung gegeben.
Rechtsanwalt Matthias Hechler aus Schwäbisch Gmünd etwa erklärt, dass er am 25. Mai bereits drei Abmahnungen einer „Esslinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ in den Händen hielt, die an drei unterschiedliche Mandanten gingen. In zwei Fällen sei die Verwendung von Google Analytics ohne Opt-In-Möglichkeit gerügt worden, in einem Fall das Setzen von Cookies. Generell ginge es um die angebliche Fehlerhaftigkeit der vorhandenen Datenschutzerklärungen. Die Fristen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung betrugen laut Hechler bei allen drei Abmahnungen kurze zwei Werktage.
Fehlende Datenschutzerklärung
Rechtsanwalt Alexander Bräuer von der Kanzlei Weiß&Partner aus Esslingen berichtet, dass ein Unternehmen ebenfalls am 25. Mai von einem vorgeblichen Mitbewerber abgemahnt worden sei. Die Abmahnung wurde demnach vom Augsburger Rechtsanwalt Orhan Aykac ausgesprochen. Grund der kostenpflichtigen Rechtsbelehrung sei eine gänzlich fehlende Datenschutzerklärung. Dies wäre allerdings auch schon vor der DSGVO-Wirksamkeit rechtswidrig gewesen.
Bemerkenswert: Anwalt Aykac nennt Bräuer zufolge einen Gegenstandswert von hohen 7.500 Euro. Dieser setze sich zusammen „aus dem Jahreswert der Kosten für die vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der DSGVO“, habe Aykac erklärt. Dieser Gegenstandswert würde Abmahngebühren von mehr als 700 Euro bedeuten.
Unklare Rechtslage
Die genannten Abmahnungen leiten ihre Berechtigung aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab. Bislang ist unklar, ob Unternehmen ihre Konkurrenten wegen Verstößen gegen Datenschutzrecht aus wettbewerbsrechtlichen Gründen abmahnen oder verklagen dürfen. In Deutschland gab es hierzu auch vor der DSGVO keine einheitliche Rechsprechung. Das OLG Hamburg beispielsweise bejahte 2013 diese Frage, Das Kammergericht Berlin dagegen 2011 nicht. (hob)
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